Satzung

Satzung des Vereins „Bieberburg“ vom 11.10.2007

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Selbstlosigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Beiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Beurkundung der Beschlüsse
§10 Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Bieberburg“
(2) Er hat seinen Sitz in 09629 Bieberstein, Schulgasse 2
(3) Er soll in das Vereinsregister Freiberg eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern und die Bildung von Erwachsenen. Der Zweck wird durch den Betrieb einer Kindertagesstätte verwirklicht. Außerdem fördert der Verein durch das Einrichten von Arbeitskreisen und das Durchführen von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist im Sinne der Anerkennung der Gemeinnützigkeit selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des §2 unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung anzurufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Das Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt und ist von der Mitwirkungspflicht befreit.
(4) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Hat ein Mitglied vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder bleibt trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand, kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod der natürlichen und durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§5 Beitrag
Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu  beschließen.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung
-entscheidet mit über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit ¾ – Mehrheit nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Änderungsbeschlusses enthalten muss.
-wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen
-entlastet den Vorstand nach Vorlage von Jahresbericht und Jahresrechnung

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, rechtzeitig vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund in Freiberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige  Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.